Vorsicht Abmahnfalle: Haftung für Links

Abmahnfalle

Ein Gerichtsbeschluss zum Thema „Haftung für Links“ aus Hamburg empört die Internetgemeinde. Mitte November entschied das Landgericht Hamburg, dass ein Webseitenbetreiber auch für die Inhalte auf von ihm verlinkten Seiten verantwortlich gemacht werden kann. Sprich: Selbst wenn man die eigene Seite komplett rechtssicher und urheberrechtlich einwandfrei gestaltet hat, kann man durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten werden. 

Wer verlinkt haftet: Die neue Abmahnfalle bei Links

Im konkreten Fall (Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 402/16) ging es um einen Fotografen, der seine Bilder unter einer CC-Lizenz zur Verfügung gestellt hat. So durfte man die Bilder verwenden, solange man sie nicht verändert und den Rechteinhaber eindeutig angibt. Ein anderer Seitenbetreiber hat das Foto allerdings leicht editiert und das nicht angegeben – es folgte eine Abmahnung durch den Fotografen. So weit, so gut.

Was danach kam, erzürnt jetzt aber Internetaktivisten und Experten in ganz Deutschland. Der Fotograf des Werkes ist noch einen Schritt weitergegangen und hat auch noch eine dritte Seite abgemahnt, weil er dort einen Link zu der Seite mit dem Urheberrechtsverstoß entdeckt hatte. Das Landgericht Hamburg hat dem stattgegeben und die dritte Seite jetzt zur Zahlung von über 1000 Euro aufgefordert. Die Haftung für Links war bisher eigentlich immer ausgeschlossen – aber plötzlich soll sie doch existieren?

Was folgt aus dem Urteil zur Haftung für Links?

Der ganze Fall basiert auf einer Grundsatzentscheidung des europäischen Gerichtshofs. Dieser hat im September 2016 entschieden, dass es eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn kommerziell betriebene Seiten einen Link auf urheberrechtsverletzende Seiten setzen.

Betroffen sind in erster Linie Seiten mit “Gewinnerzielungsabsicht”. Dieser Begriff lässt sich allerdings sehr frei auslegen. Ein Online-Shop will logischerweise Geld verdienen, aber wer besonders spitzfindig ist, der kann auch einem Blog mit ein paar Google Ads-Anzeigen eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Nach der Logik des Landgerichts Hamburg muss man jeden Link genau prüfen, ob dort nicht vielleicht irgendeine Urheberrechtsverletzung stattfinden könnte. Als Webseitenbetreiber muss man also selbst Nachforschungen anstellen. Das bestätigt die Urteilsbegründung aus Hamburg noch einmal ganz explizit.

Übrigens: Die beliebten Disclaimer zum Haftungsausschluss sind nutzlos. Das waren sie zwar auch schon vor diesem Urteil, aber jetzt erhalten sie noch einmal eine ganz neue Aktualität. Bei der Haftung für Links gelten diese Haftungsausschlüsse leider nicht.

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Viele Fragen bleiben offen

Das Urteil hat im Internet Bestürzung ausgelöst – denn nach Ansicht zahlreicher Experten hat das Landgericht Hamburg hier sehr weltfremd entschieden. Das ist nicht neu. Die Kammer in Hamburg ist bekannt für zweifelhafte Entscheidungen im Internetrecht, die Abmahnfallen Tür und Tor öffnen.

Besonders problematisch ist die dadurch entstandene Unsicherheit. Kann man noch auf Seiten verlinken? Es bleiben einfach viel zu viele Fragen bei diesem Grundsatzurteil offen.

  • Reicht als Nachforschung einfaches Nachfragen beim Seitenbetreiber? Was, wenn der einen anlügt oder selbst nicht genau weiß, wie der Rechtsstatus einer Grafik zu beurteilen ist?
  • Muss man als Linksetzer regelmäßig alle verlinkten Seiten überprüfen? Internetseiten ändern sich schließlich häufig. Bilder werden ausgetauscht oder verändert – gilt auch dann die Haftung für Links, wenn man von dem Verstoß gar nichts mitbekommen haben kann?
  • Ist man auch dann haftbar, wenn man auf eine Seite verlinkt, die auf eine andere Seite mit Urheberrechtsverstoß verlinkt? Können so Linkketten entstehen, bei denen am Ende alle Beteiligten abgemahnt werden?
  • Gilt die Kontrollpflicht für Linksetzer nur für die jeweils verlinkte Unterseite oder für die ganze Domain? Wenn wir jetzt einen Artikel in einem Blog verlinken, müssen wir dann den kompletten Blog inklusive aller Artikel auf Verstöße überprüfen?
  • Wie steht es um Google und andere Suchmaschinen – die verlinken schließlich auf unendlich viele Seiten. Sind sie also auch unendlich haftbar zu machen?
  • Wie steht es um Facebook, Twitter und andere Social Networks?

Fazit: Abwarten und hoffen?

Zunächst einmal: Keine Panik. Urteile zum Internetrecht vom LG Hamburg sind so gut wie immer mit ein wenig Abstand zu genießen – denn sie werden häufig in folgenden Instanzen kassiert oder abgeschwächt. Desweiteren ist noch kein anderer Fall bekannt, bei dem jemand tatsächlich eine Abmahnung für einen Link bekommen hätte. Außerdem sagen Experten, dass man das Urteil auch so interpretieren könnte, das zwischen dem Linksetzer und der verlinkten Seite eine Gewinnerzielungsabsicht stattfinden muss – also dieses Urteil nur Affiliate-Links betreffen könnte.

Das Nachrichtenmagazin heise hat außerdem bereits beim Landgericht angefragt, ob denn überhaupt die eigenen Inhalte auf der Seite des Gerichts alle urheberrechtlich einwandfrei seien. Dazu will das Gericht keine Aussage treffen – sie wissen also selbst nicht so genau, wie die Umsetzung dieses extrem hohen Anspruchs aussehen soll.

Für die Zwischenzeit sollte man also nicht komplett auf Links verzichten und sich Angst machen lassen. Allerdings kann man dieses Urteil als guten Anreiz nehmen, die eigene Seite einmal mit einem kritischen Blick zu überprüfen. Habe ich die Lizenzen für alle Bilder? Auch die Hintergründe? Sind überall die Rechteinhaber vollständig angegeben? Kann ich manche Grafiken vielleicht selbst machen? Damit ist man zumindest auf der eigenen Seite sicher vor Abmahnungen. Und wie sich die “Casa Linkhaftung” entwickelt, bleibt abzuwarten.

Was sind eure Gedanken zu dem Thema? Lasst es uns in den Kommentaren wissen!

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