Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Netzproduzenten GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle rechtlichen Beziehungen zwischen der Netzproduzenten GmbH (nachfolgend nur noch als Netzproduzenten bezeichnet) und Geschäfts-Kunden der Netzproduzenten, welche Leistungen der Netzproduzenten in Anspruch nehmen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in einen allgemeinen und unterschiedliche besondere Teile. Der jeweilige Regelungsgegenstand kann sich aus den verschiedenen Teilen dieser AGB – allgemeiner und/oder besonderer Teil – zusammensetzen, entsprechend des Umfanges der vereinbarten und zu erbringenden Leistung. Für alle Vertragsverhältnisse gelten der allgemeine Teil dieser AGB sowie derjenige besondere Teil, in welchem Leistungen durch die Netzproduzenten erbracht werden. Sind in dem jeweiligen besonderen Teil Bestimmungen vorgesehen, welche auch im allgemeinen Teil geregelt sind, so hat der besondere Teil Vorrang und es gelten nur die diesbezüglichen Bestimmungen.

Welcher besondere Teil anwendbar ist, ergibt sich aus der im Angebot vermerkten Bezeichnung im Hinblick auf den Leistungsinhalt. Sollte im Laufe der Geschäftsverbindung ein weiterer Leistungsinhalt vereinbart werden, so bezieht sich sodann der jeweilige besondere Teil dieser AGB auf diesen Bereich.

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeine Bestimmungen / Anwendungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch als AGB bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Netzproduzenten und den Kunden der Netzproduzenten, welche Leistungen der Netzproduzenten in Anspruch nehmen
  2. Die Netzproduzenten werden ausschließlich gegenüber Geschäftskunden, mithin Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, tätig. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Unterzeichnung des diesen AGB zugrunde liegenden Angebotes bestätig der Kunde der Netzproduzenten in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu handeln.
  3. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen, geschäftlichen Handlungen und Beziehungen zwischen den Netzproduzenten und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Leistungen der Netzproduzenten stehen. Die Netzproduzenten erbringen alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung (der AGB), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.
  4. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende und/oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung der Netzproduzenten im Hinblick auf die Geltung vorliegt.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Das Offerieren von Leistungen auf der Webseite der Netzproduzenten sowie sämtlichen Unterseiten und Internetauftritten stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
  2. Die Netzproduzenten übersenden dem Kunden ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mit Übersendung des gegengezeichneten Angebotes auf dem hierfür im Angebot vorgegebenen Weg nimmt der Kunde dieses Angebot an. Die Netzproduzenten behalten sich das Recht vor, bei abweichender Annahme eines unterbreiteten Angebotes, dieses abzulehnen. Die Netzproduzenten sind an ihr verbindliches Angebot in der übersandten Form für die Dauer des im Angebot angegebenen Annahmezeitraumes gebunden, wobei der Beginn der Angebotsdauer durch das auf dem Angebot vermerkten Datums bestimmt wird. Mit Ablauf dieses Zeitraumes / Datums verliert das Angebot seine Gültigkeit, ohne, dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. Erbringen die Netzproduzenten nach Ablauf des Angebotes und verspäteter Annahme dennoch einvernehmlich die im ursprünglichen Angebot vorgesehenen Leistungen, so gilt der Vertrag als zustande gekommen.
  3. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Angebotes der Netzproduzenten Leistungen der Netzproduzenten in Anspruch nimmt.
  4. Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Leistungsumfang ergeben sich aus diesen AGB sowie dem zugrunde liegenden Angebot. Der Anwendungsbereich dieser AGB ergibt sich aus dem allgemeinen Teil sowie dem jeweiligen besonderen Teil, dessen Leistungsgegenstand aufgrund der inhaltlichen Angaben im Angebot betroffen ist. Sind in den besonderen Teilen Bestimmungen einschlägig, welche ebenso aus dem allgemeinen Teil einschlägig sind, so hat der besondere Teil Vorrang.
  5. Abbildungen, Aufzeichnungen, Mengen-, Stunden- und Leistungsangaben in Angeboten, und hierauf Bezug nehmenden Unterlagen, sind nur dann maßgeblich, wenn diese Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Netzproduzenten behalten sich jegliche Rechte, insbesondere das Eigentums-, Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Angebotsunterlagen sowie Designvorschlägen, vor, es sei denn, dass der Vertrag zustande kommt. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn hierzu vorab kein Einverständnis durch die Netzproduzenten erteilt worden ist.
  6. Die Netzproduzenten sind berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten zu bedienen.

§ 3 Vergütung / Abschlagszahlung / Vorauszahlung

  1. Die Vergütung richtet sich nach den in dem Angebot beinhalteten Regelungen. Ist eine solche Regelung nicht getroffen worden, so gelten die nachstehenden Bestimmungen. Die Preise der Netzproduzenten sind, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, Euro-Preise, zzgl. der derzeit aktuellen Mehrwertsteuer. Der im jeweiligen Angebot enthaltene Betrag ist hälftig als Anzahlung zu Beginn des Auftrages und nach Erhalt einer hierauf Bezug nehmenden Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Insofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Abrechnung sodann monatlich. Die Netzproduzenten sind berechtigt, die monatliche Abrechnung vorfällig in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste offene Rechnung verbucht, es sei denn, dass der Kunde bei Zahlung eine konkrete Leistungsbestimmung vornimmt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. eines etwaigen Verzuges des Kunden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, bleibt vorbehalten.
  3. Mit Zahlung dieses Betrages, welcher sich auf die im Angebot benannte Teilleistung bezieht, erhält der Kunde das Teileigentum an der benannten Teilleistung.
  4. Ausreichend ist die Rechnungslegung in elektronischer Form. Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung und/oder Vorauszahlung sind die Netzproduzenten berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben. Ein Vergütungsanspruch auf die übrigen Leistungen bleibt bestehen.
  5. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung einer abrechenbaren Leistung und / oder Teilleistung in Verzug und stellen die Netzproduzenten daraufhin ihre Leistung ein und erfolgt die Zahlung der Leistung und / oder Teilleistung verspätetet, so sind die Netzproduzenten berechtigt, dem Kunden gegenüber einen neuen Leistungszeitraum zu benennen, insofern die Netzproduzenten die Leistung durch den nicht verschuldeten Zeitverzug nicht nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitplan erbringen können. Die Parteien stimmen sich in diesem Fall miteinander ab.
  6. Die Netzproduzenten erbringen deren Leistungen grundsätzlich auf Basis einer Stundensatzkalkulation. Insofern dies möglich ist, wird die Anzahl der Kalkulation im Angebot unter der Rubrik Menge ausgewiesen. In Fällen der Google Ads- oder Conversionsoptimierung- Leistungserbringung ist dies unter Umständen nur über eine Pauschalvereinbarung möglich. Sollte der Kunde verschiedene Leistungsbausteine in Anspruch nehmen, auf Basis einer Mengen-Stundensatzkalkulation und wird er Leistungszeitraum überschritten, so zeigen dies die Netzproduzenten dem Kunden an. Wünscht der Kunde dennoch eine weitergehende Leistungserbringung, so gilt für den überschießenden Teil eine Stundensatzabrede als vereinbart, unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von € 120 netto. Spesen und Reisekosten sind gesondert zu vergüten.

§ 4 Leistungszeit / Fertigstellung / Rücktritt / Abnahme/ Lieferung

  1. Der Leistungs- und Fertigstellungszeitraum richtet sich nach den abgestimmten Vereinbarungen zwischen den Netzproduzenten und dem Kunden.
  2. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine anderweitige Regelung, so bestimmt sich die Leistungszeit und der Fertigstellungszeitpunkt nach der branchenüblichen Entwicklungszeit. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, mithin aufgrund von Umständen, welche nicht von den Netzproduzenten beeinflusst werden können und bei höchster Sorgfalt auch nicht hätten abgewendet werden können, gehen nicht zu Lasten der Netzproduzenten.
  3. Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitraum in angemessenem Verhältnis. Dies gilt auch im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und/oder bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen. Verlängern sich die vorab benannten Zeiträume aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung geltend machen.
  4. Der Kunde ist zur Erklärung über die Abnahme verpflichtet. Nach Fertigstellung der jeweils beauftragten Leistung können die Netzproduzenten den Kunden zur Erklärung über die Abnahme auffordern. In diesem Fall muss die Abnahmeerklärung oder die Mitteilung über einen Mangel innerhalb von 8 Tagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Referenzen

  1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht jedoch nur im Hinblick auf Forderungen, welche dem jeweils einschlägigen Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufrechnung rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären.
  2. Leistungen der Netzproduzenten bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Netzproduzenten, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum der Netzproduzenten.
  3. Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung, Vorauszahlung und/oder anderweitig durch den Kunden zu erbringenden vertragsrelevanten Leistungen sind die Netzproduzenten berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben.
  4. Erfüllungsort ist der Sitz der Netzproduzenten.
  5. Die Netzproduzenten sind berechtigt, die Tätigkeiten mit dem Kunden sowie entsprechenden Abbildungen als Referenzen im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs anzugeben.

§ 6 Gewährleistung / Schadensersatz / Haftungsausschluss / Datenschutz

  1. Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in etwa wegen verzögerter Leistungserbringung und/oder Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird und/oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird.
  3. Diese Haftungsausschlüsse beziehen sich ebenso auf die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen der Netzproduzenten. Die Netzproduzenten haften nicht für den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Erfolges.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Netzproduzenten einzuhalten sowie beauftragte Dritte, Mitarbeiter und / oder Angestellte hierzu zu verpflichten.

§ 7 Schlussbestimmungen / Gerichtsstandvereinbarung

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Netzproduzenten und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz der Netzproduzenten.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden.

II. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf Google Ads Werbung

§ 1 Vertragsgegenstand / Geltungsbereich

  1. Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen sind Leistungen der Netzproduzenten in den Bereichen der Werbeplanung, -beratung, -gestaltung sowie –Umsetzung, insofern dies den Bereich Google Ads betrifft.
  2. Vertragsbestandteil sind die Bestimmungen des Angebotes, des allgemeinen Teils dieser AGB sowie dieses besonderen Teils der zugrunde liegenden AGB. Der Inhalt und Umfang der von den Netzproduzenten zu erbringenden Leistungen ergibt sich im Übrigen aus der im Angebot vermerkten Leistungsbeschreibung.
  3. Die Netzproduzenten erstellen und verwalten für den Kunden Google Ads-Werbekampagnen im von Google hierfür vorgegebenen Google-Suchnetzwerk / Google-Displaynetzwerk / YouTube-Netzwerk.
  4. Die Domain, deren Bekanntheit durch die Leistung der Netzproduzenten gesteigert werden soll, ist durch den Kunden vor Abgabe des Angebotes anzugeben und wird ausschließlich durch Erwähnung in dem Angebot Vertragsbestandteil. Anderweitige Domains, welche nachträglich bekanntgegeben werden, bedürfen eines neuen Vertragsabschlusses.
  5. Die Netzproduzenten übernehmen für den Kunden die notwendige Kontoadministration, resultierend aus § 1 Ziffer 3 dieser besonderen Bestimmungen.

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Netzproduzenten sämtliche Informationen und Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, welche benötigt werden, damit die Netzproduzenten ihren Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertrag erfüllen können.
  2. Die durch die Netzproduzenten durchzuführende Kontoadministration umfasst die regelmäßige Betreuung und Optimierung des Google Ads-Werbe-Kontos nebst Reporting. Die Netzproduzenten richten dieses Konto für den Kunden ein und verwalten dieses. Die Netzproduzenten werden auf diesem Benutzerkonto Suchwörter / Keywords einbuchen, wodurch bei der Eingabe in der Suchmaske von Google für den Nutzer sichtbare Anzeigetexte angezeigt werden können.
  3. Die Netzproduzenten werden auf Grundlage der mit dem Kunden gemeinschaftlich festgelegten Ausrichtung Werbekampagnen entwerfen, welche auf dem jeweiligen Benutzerkonto hinterlegt werden und die bei Eingabe der für den Kunden hinterlegten Keywords auf der Webseite von Google erscheinen sollen. Diese Anzeigentexte enthalten eine URL, auf welche der Nutzer durch das Anklicken der Anzeige gelangen soll.
  4. Die Netzproduzenten sind um eine bestmögliche Positionierung bemüht. Die Netzproduzenten schulden jedoch nicht den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Erfolges oder konkreter Zugriffszahlen auf die im Angebot hinterlegte Domain.
  5. Prüfpflichten für vom Kunden bereitgestellte Informationen und / oder Materialien bestehen für die Netzproduzenten nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte Dritter an durch den Kunden übersandten und / oder mitgeteilten Daten.
  6. Die Netzproduzenten haben das Recht, eigenständig die Ausrichtung der Kampagnen abzuändern, wenn sie dies für notwendig erachten.
  7. Google sieht im Rahmen von Google Ads-Kampagnen die Funktion „weitgehend passende Keywords“ vor. Im Rahmen dieser Funktion schaltet Google die Anzeigen des Kunden für gewisse Varianten der Keywords. Welche Keywords in diesem Zusammenhang als relevant anzusehen sind, wird durch Google bestimmt. Eine Haftung hierfür kann nicht übernommen werden.
  8. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Benutzerkontos und / oder von dem auf dem Benutzerkonto hinterlegten Daten.
  9. Es besteht die Möglichkeit, dass das vom Kunden vorgegebene Budget nicht aufgebraucht wird. In diesem Fall wird das Budget auf den nächsten Monat übertragen. Insofern ein Budget verbleibt, wird das Vertragsverhältnis über das Ende bis zu dem Zeitpunkt, längstens jedoch 6 Monate, weitergeführt, zu welchem das Budget verbraucht ist.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen nach dem TMG und die weiterhin bestehenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Die Netzproduzenten überprüfen zu keinem Zeitpunkt, ob die übersandten Daten und / oder Inhalte des gesetzlichen Vorschriften genügen. Es ist insbesondere ausschließlich Sache des Kunden, wettbewerbs-, urheber-, marken-, und / oder namensrechtliche Ansprüche und Rechte Dritter zu beachten. Die Netzproduzenten prüfen Anzeigen und Inhalte nicht auf Rechte Dritter. Der Kunde stellt die Netzproduzenten von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus stellt der Kunde die Netzproduzenten vor Ansprüchen Dritter frei, wenn die Netzproduzenten Anzeigentexte eigenständig entwerfen und hierbei Rechte Dritter geltend gemacht werden. Wird der Anzeigentext vorab dem Kunden zur Kenntnis gegeben und erfolgt nicht innerhalb von 3 Werktagen die Mitteilung, dass dieser Text nicht eingesetzt werden darf, so gilt er als genehmigt, mit der Konsequenz, dass der Kunde die Netzproduzenten vor etwaigen Ansprüchen Dritter freistellt.

§ 3 Vergütungsmodalitäten

  1. Die Provision für die Betreuung des monatlich zu verwaltenden Google-Google Ads-Werbe-Kontos wird durch Vereinbarung im Angebot geregelt. Ebenso wie etwaige anderweitige Vergütungspositionen.
  2. Die Zahlung des Google-Werbebudgets erfolgt vom Kunden direkt an Google auf Basis der im Werbe-Konto hinterlegten Zahlungsart. Die Netzproduzenten teilen dem Kunden sämtliche hiermit in Zusammenhang stehende Informationen mit. Kommt der Kunde seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber Google nicht oder nicht fristgerecht nach und führt dies dazu, dass die Leistung nicht vollumfänglich erbracht hat, so geht dies nicht zu Lasten der Netzproduzenten.

§ 4 Vertragsdauer / Kündigung

  1. Der Vertrag tritt mit Bestätigung des Angebotes in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Wird der Vertrag nicht innerhalb der ersten 3 Monate von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängert sich dieser automatisch jeweils um weitere 6 Monate. Ab dann beträgt die Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien mindestens 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraumes. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentlicher fristloser Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung um mehr als 30 Tage in Verzug befindet, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet worden ist oder der Kunde gegen eine vertragswesentliche Pflicht dieses Vertrages verstoßen hat.

§ 5 Urheberrechtsschutz / Geheimhaltungs- und Aufbewahrungsverpflichtung

  1. Die von den Netzproduzenten erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erlangt mit Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen jedoch das Recht, die erzeugten Texte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu nutzen. Hiervon nicht umfasst ist das Recht, entsprechende urheberrechtlich geschützte Texte abzuändern und / oder anderweitig einzusetzen.
  2. Die Netzproduzenten sind zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Insofern keine Abrede bzgl. der Aufbewahrung getroffen worden ist, ist die Agentur auch nicht verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und / oder herauszugeben.

III. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf den Bereich Webdesign / Programmierung

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser besonderen Bestimmungen ist die Erbringung von Webdesignleistungen, die Erstellung von Websites sowie die Vornahme von Programmierleistungen durch die Netzproduzenten. Die Erbringung von Webdesignleistungen betrifft die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung von Internetseiten (nachstehend nur noch als Website bezeichnet). Der konkrete Leistungsumfang wird durch die zwischen den Parteien getroffene Leistungsbeschreibung sowie diese AGB abschließend festgelegt. Ist eine der nachstehenden Positionen im Angebot nicht erwähnt, so wird diese Position von Seiten der Netzproduzenten auch nicht geschuldet. Inhalt und Umfang der jeweiligen Position ist ebenso im Angebot zu erwähnen. Ist dies nicht der Fall, wird die entsprechende Leistung ebenso nicht geschuldet. Mithin regelt das Angebot abschließend die jeweiligen Positionen sowie die den Leistungspositionen zugrunde liegenden Inhalte und Umfänge. Bezüglicher dieser besonderen Bestimmungen steht es den Netzproduzenten frei, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

Grundsätzlich untergliedert sich die Tätigkeit der Netzproduzenten in folgende Bereiche, wenn dies im Angebot beinhaltet ist:

  • a) Consulting & Projektmanagement
  • b) Website-Konzeption
  • c) Screendesign / Web-Entwicklung
  • d) Integration Homepage und Inhalte

Der Tätigkeitsumfang der Netzproduzenten wird im zugrunde liegenden Angebot geregelt. Mithin sind auch nur die Tätigkeitsbereiche dieser AGB einschlägig, welche im Angebot vereinbart werden.

§ 2 Consulting & Projektmanagement

  1. Der Tätigkeitsbereich des Projektmanagements wird im zugrunde liegenden Angebot aufgezählt und ist als Dienstleistung zu qualifizieren. Die Netzproduzenten beraten den Kunden im Hinblick auf die Leistungsbereiche Webdesign und Programmierung. Für den Fall, dass Mehrleistungen für erforderlich erachtet werden, werden die Netzproduzenten ein weiteres und inhaltlich spezifiziertes Angebot unterbreiten. Die Kosten für die Erbringung dieser Position ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot. Von diesem Bereich ausschließlich umfasst ist die einfache Beratungsleistung.
  2. Das Projektmanagement dient der Beratung und Begleitung im Hinblick auf Maßnahmen bzgl. der Websitegestaltung / Websiteumsetzung. Das Projektmanagement bezieht sich auf den Zeitraum, welcher im Angebot geregelt ist.

§ 3 Website-Konzeption

  1. Die Website-Konzeption bezieht sich auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Konzeptes und betrifft insbesondere die Erarbeitung einer mit dem Kunden abgestimmten Inhaltsarchitektur, insofern der Kunde diese Inhaltsarchitektur nicht vorgegeben hat. Diese Inhaltstruktur umfasst ein Navigationskonzept. Dieses Navigationskonzept wiederum unterteilt sich in Hauptnavigationspunkte sowie entsprechende Unterseiten. Die Netzproduzenten unterbreiten dem Kunden einen Vorschlag bzgl. der Inhaltsarchitektur. Der Kunde hat das einmalige Recht, Verbesserungsvorschläge bzgl. der Inhaltsarchitektur zu erbringen. Diese werden die Netzproduzenten sodann umsetzen. Für den Fall, dass der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Übersendung des Navigationskonzeptes keine Anmerkungen tätigt, gilt dieses Konzept als genehmigt. Sollte im Nachgang weiterer diesbezüglicher Bearbeitungsaufwand erforderlich werden, so wird der Mehraufwand anhand des üblichen Stundensatzes der Netzproduzenten vergütet.
  2. Für den Fall, dass SEO-Tätigkeiten im Rahmen des Bereiches Webdesign / Programmierung vereinbart werden, so wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Arbeiten der Netzproduzenten ausschließlich sich auf eine suchmaschinenoptimierte Programmierung und Gestaltung der jeweiligen Website beziehen. Für das Erzeugen des Contents ist ausschließlich der Kunde zuständig, es sei denn, dass die Parteien Gegenteiliges vereinbaren.
  3. Insofern zwischen den Parteien explizit vereinbart, erbringen die Netzproduzenten bezüglich der Website-Konzeption folgende konzeptionellen Dienstleistungen:
  • Konzeption des Aufbaus der Menü- und Untermenüpunkte
  • Konzeption und Strukturierung des Seiteninhaltes
  • Empfehlungen für Inhalt und Aufbau signifikanter Seiten
  • Beschreibung der Ziele der Website

§ 4 Erstellung Screendesign

Die Netzproduzenten erstellen dem Kunden einen Entwurf bzgl. des Screendesigns, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Der Kunde kann seine Vorstellungen hierzu vorab äußern. Die Netzproduzenten werden den Kunden mit eigenen Vorschlägen unterstützen. Nur anhand dieses Entwurfes steht dem Kunden eine einmalige Korrekturschleife zu. Dem Kunden steht es nicht zu, den Entwurf eigenständig oder durch Dritte weiterbearbeiten zu lassen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Erstentwurfes oder der bearbeiteten Korrekturschleife Mängel in schriftlicher Form anzeigt.

§ 5 Web-Entwicklung / Integration

  1. Durch die Web-Entwicklung erhält der Kunde die technische Umsetzung aus der Erstellung des Screendesigns. Der Kunde erhält die Integration eines Content-Management-Systems (CMS) ausdrücklich nur, wenn dies vereinbart wird. Sowohl bei der Integration einer statischen Programmierung als auch bei der Integration eines CMS, hat der Kunde die notwendigen Anforderungen eigenständig zu erfüllen. Die Netzproduzenten haben nicht die Pflicht zu prüfen, ob diese Anforderungen durch den Kunden gewahrt werden. Die Netzproduzenten unterstützen den Kunden jedoch auf Anfrage.
  2. Erweiterungen und Plugins werden nicht von den Netzproduzenten geschuldet. Diese Leistungen werden von Drittanbietern angeboten. Die jeweiligen Verträge sind zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter abzuschließen. Schulungsleistungen, die Integration von Inhalten und die Schulung zur Bedienung des CMS betreffend, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Es werden nur Inhalte integriert, die die Netzproduzenten geliefert bekommen oder solche, die der Kunde zur Bearbeitung durch die Netzproduzenten beauftragt hat. Die Netzproduzenten behalten sich das Recht vor, übersandte Textlücken eigenständig zu bearbeiten. Rechteverletzungen durch den Kunden sowie entstehende Schäden aufgrund der Tatsache, dass der Kunde die Texte nicht fristgerecht liefert, gehen nicht zu Lasten der Netzproduzenten. Die Netzproduzenten werden von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freigestellt. Der Kunde sichert zu, dass an sämtlichen übermittelten Dokumenten ein vollumfängliches Nutzungsrecht besteht.

IV. Besonderere Bestimmungen im Hinblick auf den Bereich Suchmaschinenoptimierung / SEO

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser besonderen Bestimmungen ist die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf den Bereich Suchmaschinenoptimierung / SEO.  Der konkrete Leistungsumfang wird durch die zwischen den Parteien getroffene Leistungsbeschreibung sowie diese AGB abschließend festgelegt. Ist eine der nachstehenden Positionen im Angebot nicht erwähnt, so wird diese Position von Seiten der Netzproduzenten auch nicht geschuldet. Inhalt und Umfang der jeweiligen Position ist ebenso im Angebot zu erwähnen. Ist dies nicht der Fall, wird die entsprechende Leistung ebenso nicht geschuldet. Mithin regelt das Angebot abschließend die jeweiligen Positionen sowie die den Leistungspositionen zugrunde liegenden Inhalte und Umfänge.

Grundsätzlich untergliedert sich die Tätigkeit der Netzproduzenten bzgl. der Suchmaschinenoptimierung / SEO in folgende Bereiche:

  • a) Consulting
  • b) Content-Beratung / Content-Erstellung
  • c) Consulting zur Linksetzung / Linkaufbau
  • d) Pressearbeit
  • e) technische Analysen / Reporting

§ 2 Consulting

  1. Der Tätigkeitsbereich wird im zugrunde liegenden Angebot aufgezählt und ist als Dienstleistung zu qualifizieren. Für den Fall, dass Mehrleistungen für erforderlich erachtet werden, werden die Netzproduzenten ein weiteres und inhaltlich spezifiziertes Angebot unterbreiten. Die Kosten für die Erbringung dieser Position ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot.
  2. Das Projektmanagement dient der Beratung und Begleitung im Hinblick auf Maßnahmen bzgl. der Suchmaschinenoptimierung / SEO. Das Projektmanagement bezieht sich auf den Zeitraum, welcher im Angebot geregelt ist. Bzgl. dieser Leistungsposition erbringen die Netzproduzenten Beratungsleistungen im Hinblick auf Art, Umfang und Inhalt von Onpage- sowie Offpage-SEO. Die Netzproduzenten schulden nicht den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Erfolges.

§ 3 Content-Beratung / Content-Integration

  1. Die Netzproduzenten schulden eine Content-Beratung und / oder Content-Integration nur dann, wenn dies vertraglich im zugrunde liegenden Angebot vereinbart ist. Es wird nicht der Eintritt eines konkreten Erfolges, bspw. eines wirtschaftlichen Erfolges und / oder eines konkreten Rankings, geschuldet.
  2. Die Content-Beratung der Netzproduzenten bezieht sich darauf, in welcher Form Texte suchmaschinenoptimiert zu erstellen sind, damit die Auffindbarkeit bei google erhöht werden kann. Ebenso bezieht sich die Beratung auf die Anordnung solcher Texte sowie einer Analyse, welche Begrifflichkeiten bzgl. des zugrunde liegenden Produktes des Kunden zu wählen sind, um eine Auffindbarkeit zu erhöhen.
  3. Es werden nur Inhalte integriert, die die Netzproduzenten geliefert bekommen oder solche, die der Kunde zur Bearbeitung durch die Netzproduzenten beauftragt hat. Die Netzproduzenten behalten sich das Recht vor, übersandte Textlücken eigenständig zu bearbeiten. Rechteverletzungen durch den Kunden sowie entstehende Schäden aufgrund der Tatsache, dass der Kunde die Texte nicht fristgerecht liefert, gehen nicht zu Lasten der Netzproduzenten. Die Netzproduzenten werden von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freigestellt. Der Kunde sichert zu, dass an sämtlichen übermittelten Dokumenten ein vollumfängliches Nutzungsrecht besteht.

§ 4 Linksetzung / Linkaufbau

Grundsätzlich sind die Netzproduzenten im Hinblick auf die suchmaschinenrelevante Linksetzung / den suchmaschinenrelevanten Linkaufbau nur beratend tätig. Sollte eine darüber hinausgehende Leistung vom Kunden gewünscht sein, bedarf dieser einer individuellen gemeinschaftlichen Vereinbarung.

§ 5 Pressearbeit

Die Netzproduzenten erbringen, insofern vereinbart, für den Kunden publikumswirksame Pressearbeit. Art und Umfang dieser Leistungspositionen ist zwischen den Vertragsparteien individuell zu vereinbaren. Es wird klargestellt, dass die Netzproduzenten die Texterstellung nur nach Vereinbarung schulden. In keinem Fall haften die Netzproduzenten für die Inhalte und den Bestand der Texte. Sollten die Netzproduzenten eine Texterstellung im Hinblick auf die Pressearbeit schulden, so hat vorher eine Freigabe durch den Kunden zu erfolgen. Wird dieser Freigabe nicht innerhalb von 5 Werktagen erteilt, so haben die Netzproduzenten das Recht, die Texte im Rahmen der Pressearbeit zu veröffentlichen. Der Kunde stellt die Netzproduzenten vor Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Technische Analysen / Reporting

Insofern vereinbart, erbringen die Netzproduzenten technische Analysen im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit der Integration möglicher Keywords. Der Kunde erhält in diesem Fall ebenso ein monatliches Reporting im Hinblick auf die Ergebnisse der SEO-Maßnahmen.

V. Besonderere Bestimmungen im Hinblick auf die Bereiche Conversion-Optimierung / Usability

§ 1 Leistungsübersicht

Die Conversion-Optimierung ist ein Teilbereich des Onlinemarketings. Conversion bezieht sich hierbei auf den Umstand, dass ein Besucher der Webseite zu einer zielgerichteten und konkreten Handlung geführt werden soll. Unter Usability-Optimierung werden wiederum Leistungen verstanden, welche sich auf die Nutzerfreundlichkeit der jeweiligen Webseite nebst der entsprechenden Texte beziehen. Beide Leistungspositionen stehen in engem Zusammenhang.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Die Netzproduzenten erbringen Leistungen in diesem Bereich, wenn dies vereinbart worden ist. Die Leistungserbringung kann in Form einer Beratung zum Ist- sowie zum angestrebten Sollzustand erfolgen. Hierbei wird eine reine Beratungsleistung geschuldet.
  2. Insofern der Kunde dies wünscht und dies ebenso vereinbart wird, können die Netzproduzenten Leistungen im Hinblick auf die Erstellung und / oder Korrektur von Texten erbringen. Der diesbezügliche Umfang ist zwischen den Parteien zu vereinbaren.
  3. Sind von den Netzproduzenten Texte zu erstellen, so hat der Kunde seine inhaltlichen und fachlichen Vorstellungen vorab den Netzproduzenten zu übersenden und steht jederzeit für eine diesbezügliche Abstimmung zur Verfügung. Dies gilt ebenso, wenn die Netzproduzenten „lediglich“ die Korrektur etwaiger Texte schulden. In keinem Fall haften die Netzproduzenten für die inhaltliche Korrektheit dieser Texte. Ebenso haften die Netzproduzenten nicht für die Einhaltung geistiger Schutz- und Urheberrechte Dritter, es sei denn, dass deren Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. Die fertigen Texte werden dem Kunden vorab zur Prüfung übersandt. Der Kunde sichert zu, dass an den zur Verfügung gestellten Texten keine Rechte Dritter bestehen und stellt die Netzproduzenten vor Ansprüchen Dritter frei.

VI. Besonderere Bestimmungen im Hinblick auf den Bereich Social-Media- Marketing

§ 1 Grundsätzliches

  1. Um eine fach- und sachgerechte Leistung erbringen zu können, benötigen die Netzproduzenten Ansprechpartner des Kunden sowie entsprechende Zugangsdaten, bspw. zu Profilen sozialer Medien. Diese sind den Netzproduzenten zur Verfügung zu stellen. Den Netzproduzenten sind darüber hinaus sämtliche Informationen sowie Dokumente zur Verfügung zu stellen, die die Netzproduzenten benötigen, um ihre Leistungen im Bereich des Social-Media-Marketings zu erbringen.
  2. Die Netzproduzenten werden dem Kunden entsprechend des vereinbarten Inhaltes Vorschläge zur Umsetzung von Social-Media-Maßnahmen unterbreiten. Insofern der Kunde diese Vorschläge nicht innerhalb von 5 Werktagen freigibt, steht den Netzproduzenten das Recht zur Umsetzung zu.
  3. Kostenauslösende Maßnahmen, welche nicht die Vergütung der Netzproduzenten betreffen, sind stets vom Kunden freizugeben und direkt von diesem zu tragen. Es wird klargestellt, dass der Kunde mit Dritten, insbesondere Google und Facebook, ein eigenständiges Vertragsverhältnis eingeht, welches eigenständig zu vergüten ist. Die Netzproduzenten werden den Kunden bei der Vertragsabwicklung lediglich unterstützen.
  4. Insofern vereinbart, beraten und unterstützen die Netzproduzenten den Kunden auch bei der Umsetzung im Hinblick auf Anzeigenschaltung in sozialen Medien, bspw. bzgl. Facebook, Xing sowie LinkedIn.

VII. Besonderere Bestimmungen im Hinblick auf den Bereich Content-Marketing / Video-Marketing

  1. Insofern vereinbart, erbringen die Netzproduzenten im Bereich Content-Marketing / Video beratende und / oder ausführende Leistungen.
  2.  Es wird klargestellt, dass sich die Bereiche Content-Marketing ebenso auf die Bereiche Social-Media-Marketing, Conversion-Optimierung / Usability sowie Suchmaschinenoptimierung / SEO beziehen. Auf die diesbezüglichen Regelungen wird mithin verwiesen.
  3. Die Netzproduzenten beraten ebenso im Hinblick auf Video-Marketing-Maßnahmen, bspw. im Hinblick auf die Erstellung und Integration von Videos auf Youtube. Art und Umfang etwaig durchzuführender Leistungen sind zwischen den Parteien individuell zu vereinbaren.

Stand: 30.10.2016